Modernisierung des Hamburger Hochschulgesetzes 2010

Hamburg – Am 07.06.2010 wurde seitens des Hamburger Senats ein Gesetzesentwurf beschlossen, der den Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte erleichtern und das Bachelor-Master-Studiensystem in seiner Entwicklung vorantreiben soll. Dadurch will man erreichen, dass einer größeren Zahl an Berufstätigen Zugang zu verschiedenen Bildungs- und Aufstiegschancen geboten wird, außerdem sollen die Bedingungen während des Studiums und der Lehre verbessert werden. Die besagten Neuregelungen werden voraussichtlich ab dem 15. Juli 2010 gelten, sodass diese bereits für das kommende Wintersemester 2010/2011 wirksam sind. Die hierfür erforderlichen Änderungen am Hamburgischen Hochschulgesetz und am Hochschulzulassungsgesetz sind im Gesetzesentwurf beinhaltet.

1. Erleichterung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte

Eines der beiden großen Ziele der Neuregelungen ist es, die Durchlässigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung zu erhöhen. Damit ist gemeint, dass beruflich Qualifizierte, die im Laufe ihrer Karriere eine Aufstiegsfortbildung absolviert haben, in Zukunft die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten und folglich mit Abiturienten gleichgestellt werden.

Unabhängig von ihrer jeweiligen fachlichen Vorbildung sind beruflich qualifizierte, die eine abgeschlossene Berufsausbildung samt dreijähriger Berufspraxis vorweisen können, zur Teilnahme an sämtlichen Studiengängen berechtigt, sofern sie die entsprechende Eingangsprüfung bestanden haben. Im Vorfeld werden außerdem einige verpflichtende Beratungsgespräche durchgeführt, in denen sichergestellt werden soll, dass keiner der Studieninteressierten mit komplett falschen Erwartungen in ein Studium startet. Auszeiten wie die Kindererziehung, eine Pflegetätigkeit, der Wehr-, Ersatz- oder Freiwilligendienst können mit bis zu maximal zwei Jahren angerechnet werden. Der Hamburger Senat treibt die Modernisierung mit dieser Anrechnungsmöglichkeit und der freien Studienwahl zugunsten der Studieninteressierten weiter voran, da diese Regelungen über den KMK-Beschluss von 2009 hinaus gehen.

Sämtliche Meister, Fachwirte und Personen mit Fachschulabschlüssen oder gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen für Berufe im Gesundheits- und Pflegewesen, sowie von Befähigungszeugnissen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfügen infolge der Gesetzesänderung über die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, hinsichtlich der Wahl des Studiengangs müssen sie sich fachlich jedoch nicht an ihrer Vorbildung orientieren. Absolventen fachspezifischer Fortbildungsprüfungen ist es aufgrund der aktuell geltenden Fassung bereits möglich ein Studium zu beginnen, welches sich auf ihre Vorbildung bezieht. Im vergangenen Jahr haben rund 270 Personen mit Hilfe ihrer beruflich erworbenen Hochschulzugangberechtigung ein Studium begonnen.

2. Die Weiterentwicklung des Bachelor-Master-Studiengangsystems

Der Hamburger Senat hat beschlossen, den durch die KMK im Februar 2010 erfolgte Anpassung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ und die „Rahmenbedingungen für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“, gewonnenen Spielraum für gezielte Verbesserungen im Bezug auf das Bachelor-Master-Studiengangsystem zu nutzen. Des Weiteren soll im Sinne des Hamburger „Bologna-Memorandums“ (Ziel: Herbeiführung einer weit reichenden Vergleichbarkeit und Vereinbarkeit von Studienprogrammen bzw. Studienleistungen im Europäischen Hochschulraum) eine Nachsteuerung erfolgen

Hinsichtlich der Weiterentwicklung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den Ausbildungen bestehen, sind sämtliche Studien- und Prüfungsleistungen beim Hochschulwechsel anzuerkennen.
  • Außer-hochschulisch erworbene Fähigkeiten können in einem Umfang von max. 50 Prozent der zu erbringenden Studienleistungen verbessert angerechnet werden
  • Studierende können vorläufig zum Masterstudiengang zugelassen werden, auch wenn das Bachelor-Zeugnis noch nicht vorlegbar ist
  • Der Zugang zu künstlerischen und weiterbildenden Masterstudiengängen wird flexibilisiert, indem es in besonderen Fällen möglich ist, den ersten Hochschulabschluss durch eine Eignungsprüfung zu ersetzen
  • Sofern das nicht bestandene Modul nicht Teil des neu gewählten Studiengangs ist, kann der Studierende trotz einer endgültig nicht bestandenen Prüfung innerhalb seiner Fachrichtung wechseln
  • Die Hochschulen dürfen selbst festlegen, welche Module mit Noten bewertet werden, welche Module mit einer einzelnen Prüfung abgeschlossen werden können und ob es möglich ist, einen erfolgreichen Abschluss auch auf eine andere Weise als durch eine Prüfung zu erreichen
  • Juniorprofessoren und Habilitierte erlangen dieselbe Berechtigung Prüfungen abzunehmen wie Professoren und Hochschuldozenten

Anstelle der Programmakkreditierung sollen die Hochschulen eigene Qualitätssicherungssysteme einführen können. Dadurch kann der hohe Verwaltungsaufwand im Bereich der Programmakkreditierungen deutlich reduziert werden.

(Bild – © Frank Radel / PIXELIO)