BAföG-Anspruch – normalerweise kein Wohngeld möglich
Wer als Student Anspruch auf BAföG hat, erhält normalerweise kein Wohngeld. Die Ausnahme ist hier, wenn der BaföG-Anspruch ein Bankdarlehen ist. Dann nämlich kann ein Wohngeldantrag gestellt werden. Ausnahmen gelten beispielsweise auch, wenn man gemeinsam mit Kindern, Familienmitgliedern oder einem Partner zusammen wohnt. Immer vorausgesetzt, dass diese Personen eine Anspruchsmöglichkeit auf Wohngeld haben, selbst also Arbeitslosengeld o.ä. beziehen. Liegt dort nämlich das Einkommen über den Grenzwerten, ist der Wohngeld-Anspruch während des Studiums nämlich hinfällig.
Wohngeld kann auch erhalten, wer dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG mehr hat, beispielsweise weil er erst in Zweitausbildung studiert, das Studium an der Hochschule nicht anerkannt wird oder weil die Einkommensverhältnisse den BAföG-Satz überschreiten. Die Einkommensgrenze für einen gesamten Haushalt liegt bei einem Ein-Personen-Haushalt bei 870 Euro, bei einem Zwei-Personen-Haushalt bei 1190 Euro.
Mögliche Gründe für eine Wohngeldberechtigung können daher zum Beispiel sein, dass die Ausbildung bzw. Ausbildungsstelle eine nicht staatlich anerkannte Privathochschule ist oder das Studium auf Teilzeitbasis erfolgt. Der BAföG-Anspruch entfällt beispielsweise ja auch bei einem Zweitstudium oder einem zu späten Wechsel der Fachrichtung des Erststudiums. Durchs BAföG-Raster fällt auch, wer seit Studium erst beginnt, wenn er über 30 Jahre alt ist und keine entsprechenden Gründe wie die Kindererziehung vorweisen kann. Wohngeld kann auch dann eine Alternative sein, wenn der Leistungsnachweis für BAföG nicht rechtzeitig eingereicht wurde oder der Anspruch erlischt, weil die Förderhöchstdauer für ein Studium überschritten ist.
Bei Wohngemeinschaften ist es zukünftig auch so, dass jeder, der studiert seinen eigenen Wohngeldantrag stellen kann. Egal, ob gemeinsam gewirtschaftet wird oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass die WG-Partner nicht familiär zusammen gehören. Auch müssen alle Mieter der Wohnung sein oder Verträge zwischen Haupt- und Untermietern abgeschlossen werden. Gibt es dagegen nur einen Mietvertrag des Hauptvermieters, ist letztlich auch nur dieser wohngeldberechtigt. Allerdings wird die Miete um den Pro-Kopf-Anteil jedes Mitbewohners gekürzt.
Eine Änderung im Zusammenhang mit dem Wohngeld für Studenten (BAföG als Bankdarlehen) wurde 2009 eingeleitet. Dadurch hat sich ergeben, dass zukünftig auch die Heizkosten in die Berechnung des Wohngeldes mit einfließen. Darüber hinaus wurde der Höchstbetrag für die Mieten erhöht. Dies hat zur Folge, dass inzwischen mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben.
Eine Antragsstellung muss immer Fristgerecht erfolgen. Wer zum Beispiel ab dem 1.1. eines Jahres Wohngeld erhalten will, muss seinen Antrag bis spätestens 31.01. bei der zuständigen Stelle eingereicht haben.
Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ist in Hamburg Ansprechpartner für Fragen rund um das Wohngeld. Der Bezug von Wohngeld setzt ein eigenes – jedoch eher niedriges – Einkommen voraus. D.h. der übrige Unterhalt muss über diese Einkünfte bestritten werden können.
Wer eine Studienabschlussförderung im Rahmen einer BAföG-Leistung erhält, kann Wohngeld erhalten, da es sich hierbei um ein Volldarlehen handelt. Diese Studienabschlussförderung muss dabei durch das Studierendenwerk bewilligt werden. Darüber hinaus wird ein Darlehensvertrag mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau abgeschlossen.
Im Zusammenhang mit dem Wohngeld kommt es auf die Feststellung des Studierendenwerks an, welches bewertet, ob für den Studenten ein Anspruch auf die Studienabschlussförderung besteht. Letztlich ist egal, ob das Darlehen bezogen wird oder nicht. Gem. §20 Abs. 2 Satz 2 WoGG (Wohngesetz) kann so ein Wohngeld gewährt werden, da ein Volldarlehen gewährt worden ist – die Bewilligung ist maßgeblich.
Für Studenten in Hamburg gibt es folgende Möglichkeiten, Wohngeld zu beantragen:
• BAföG-Ablehnung des Grundes wegen => Wohngeldanspruch
• Bewilligung eines Volldarlehens => Wohngeldanspruch
• Bezug eines Volldarlehens => Wohngeldanspruch
Kein Anspruch besteht demnach:
• BAföG-Ablehnung der Höhe nach => Kein Wohngeldanspruch
• Ablehnung eines Volldarlehens => Kein Wohngeldanspruch
Die Höhe richtet sich nach dem vorhandenen Einkommen des Studenten.