Das Kindergeld kann Studenten helfen, ihren Lebensunterhalt während des Studiums zu finanzieren.
Wer studieren will, muss sich inzwischen genau überlegen, wie er während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt bestreitet: Studiengebühren, Kosten für die Wohnung, Lebensmittel und Verpflegung. Der Student kann hier zwar BAföG beantragen, diese Beträge reichen teilweise jedoch nur bedingt. Den Förderbetrag für Studenten kann man durch das Kindergeld, welches die Eltern für den Studenten bekommen, der inzwischen ja selbst volljährig ist, aufstocken. Hier gilt es zu wissen, dass das Kindergeld als Leistung des Staates gesehen wird, welches den Lebensunterhalt von Kindern sichern soll. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder leisten die Eltern gegenüber dem Studenten einen angemessenen Unterhalt oder es kann das Kindergeld durch den Studenten selbst angefordert werden. Dies ist eine sogenannte Abzweigung.
Kindergeld gibt es selbstverständlich bei über 18 Jährigen nur, wenn auch tatsächlich eine entsprechende Ausbildung/Studium vorliegt. Der Anspruch endet jedoch in jedem Fall mit dem 25. Geburtstag des Kindes.
Ein Anspruch auf Kindergeld wird nur gewährt, wenn das Einkommen unterhalb der Jahresgrenze von 8004 Euro liegt. Der Zuschuss-Anteil des BAföGs zählt dabei selbstverständlich zum Einkommen. Zu berücksichtigen ist im Zusammenhang mit der Einkommensgrenze, dass diese auf das ganze Jahr gerechnet wird. Besteht also z.B. nur für 9 Monate des Jahres Anspruch auf Kindergeld, muss die Einkommensgrenze ebenfalls anteilsmäßig reduziert werden.
An Kindergeld bekommen Eltern für das jeweils 1. und 2. Kind 184 Euro monatlich, für das 3. Kind 190 Euro und für das 4. sowie jedes weitere Kind 215 Euro im Monat.
Eine vorübergehende Vollzeit-Erwerbstätigkeit kann sich auf die Gewährung des Kindergeldes auswirken, da dadurch der Anspruch erst einmal weg fällt. D.h. hier muss dann der komplette Anspruchszeitraum unter Berücksichtigung der erreichten Einkommensgrenze berücksichtigt bzw. gegenüber gestellt werden. Dadurch kann ermittelt werden, ob nach Ende der Vollzeit-Erwerbstätigkeit wieder ein Anspruch auf Kindergeld vorliegt. Diese Vollzeit-Erwerbstätigkeit kann zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Job während der Semesterferien vorliegen. Während dieser Zeit hat man im Regelfall aber ohnehin keinen Anspruch auf Kindergeld und muss dies mit Beginn des neuen Semesters entsprechend auch wieder neu beantragen.
Die 8004-Euro-Grenze ist im Zusammenhang mit dem Fallbeil-Effekt zu sehen. D.h. liegen die Jahreseinkünfte über dem Grenzbetrag, so besteht ganzjährig kein Anspruch auf Kindergeld. Daher wird am Jahresende durch die Familienkasse ein Kassensturz gemacht und die tatsächlichen Einkünfte gewertet, die ggf. über dem Jahreshöchstsatz lagen. Eine Rückzahlung des Kindergeldes ist dann fällig, die durch die Antragsberechtigten Eltern geleistet werden muss. D.h. man sollte in jedem Fall als Student realistische Einkunftsberechnungen durchführen um bereits während des Jahres reagieren zu können. So muss ggf. nur das Kindergeld von 7 oder 8 Monaten zurück gezahlt werden, was deutlich geringere Löcher in die Haushaltskasse reißt.
Ein Student in der Familie ist nämlich auch für viele Familien eine enorme finanzielle Belastung. Zum Einen die Finanzierung des Studiums, zum Anderen die Lebenshaltungskosten. Da wäre eine Rückzahlung des zu viel ausbezahlten Kindergeldes möglicherweise fatal und würde zu immensen finanziellen Problemen führen, die kaum ausgemerzt werden können.